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... ein Heilpraktiker?
Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von 1939 in der jeweils geltenden Fassung eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.
In der Schweiz existiert ein entsprechendes Berufsbild, das im Kanton Appenzell-Ausserrhoden Heilpraktiker heißt, im Kanton Baselland Naturarzt, in den Kantonen Graubünden, Thurgau, Schaffhausen und St.Gallen Naturheilpraktiker. Im Gegensatz zu Deutschland dürfen in der Schweiz keine invasiven Eingriffe vorgenommen werden.
In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten vorbehalten, die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.
Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt unterscheidet ihn, dass eine Ausbildung nicht vorgeschrieben ist und dass seine Befugnisse durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt werden. So ist es nicht möglich, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder Geburtshilfe zu betreiben oder gemäß Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten zu behandeln. Heilpraktikern ist ohne Einschränkungen die Ausübung der Psychotherapie und Physiotherapie gestattet. Personen mit nur beschränkter (sektoraler) Erlaubnis zur Heilkundeausübung ist die Ausübung der allgemeinen Heilkunde jedoch unter Strafandrohung verboten. Das soll durch die Bezeichnung „Heilpraktiker“ unterschieden werden.
Quelle