Für Ausbildung oder Studium verlassen viele das elterliche Nest - so mancher ist zu diesem Zeitpunkt allerdings noch gar nicht volljährig. Das Immobilienportal immowelt.de erklärt, worauf Minderjährige achten müssen, wenn sie von zu Hause ausziehen.
Nach dem 18. Geburtstag kommt die große Freiheit: alleine Autofahren, bis in die frühen Morgenstunden in der Disco tanzen - und die eigene Wohnung. Ist man jedoch noch nicht volljährig und will von zu Hause ausziehen, um in der Nähe der Ausbildungsstätte oder Universität zu wohnen, muss man mit einigen Problemen rechnen. Immowelt.de erklärt, was Minderjährige vor der Wohnungssuche bedenken sollten und was sie rechtlich beachten müssen.
Unter 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig
Für Minderjährige gelten bei der Suche nach einer eigenen Wohnung spezielle Regeln, erläutert immowelt.de: Bis zur Volljährigkeit liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei den Erziehungsberechtigten. Sie tragen die volle Verantwortung für ihr Kind und können auch entscheiden, wo es wohnt.
Da Minderjährige vor dem Gesetzgeber außerdem noch nicht voll geschäftsfähig sind, benötigen sie für den Mietvertrag die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. In der Regel wird der Vertrag dafür zusätzlich von den Eltern unterschrieben, die häufig auch eine Mietbürgschaft übernehmen sollen.
Erstwohnsitz oder Zweitwohnung?
Wer noch nicht volljährig ist, muss im Regelfall den Wohnsitz der Sorgeberechtigten teilen. Allerdings kann man sich am neuen Wohnort mit Zweitwohnsitz anmelden. Für die Anmeldung einer Zweitwohnung benötigen Minderjährige die beglaubigte Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
Beziehen Studenten oder Azubis eine eigene Wohnung, bleiben aber mit ihrem Hauptsitz bei den Eltern gemeldet und bewohnen hier nur ein Kinderzimmer, entfällt in vielen Städten für sie die Zweitwohnungssteuerpflicht - wenn sie die Befreiung mit der jährlichen Steuererklärung beantragen.
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