Advent, Advent, die Wohnung brennt

·         Offenes Kerzenlicht führt im Dezember vier Mal so häufig zu Bränden wie im restlichen Jahr

·         FinanceScout24: Wer grob fahrlässig handelt, riskiert Versicherungsschutz

·         Hausratversicherung kostet wenig Geld und springt bei Brandschäden ein

·         Privathaftpflicht sollte deliktunfähige Kinder mit einschließen

München, 26. November 2010 – Ab Sonntag brennen wieder Adventskerzen in den guten Stuben. Doch Unachtsamkeit beim Hantieren mit Adventskranz und Weihnachtsbaumkerzen sowie mit Lichterketten und Wunderkerzen führen dazu, dass in der besinnlichen Zeit nicht nur das Christkind, sondern oftmals die Feuerwehr vor der Tür steht. Laut Statistischem Bundesamt gibt es im Dezember vier Mal so viele, im Januar sogar acht Mal so viele Brände wie im restlichen Jahr.

„Wer einen Brand grob fahrlässig verursacht, riskiert seinen Versicherungsschutz“, warnt Dr. Errit Schlossberger, Geschäftsführer des unabhängigen Verbraucher- und Finanzportals FinanceScout24. Die Feuerversicherung des Gebäudeeigentümers zahlt für Brandschäden am Haus auch dann, wenn Mieter oder Dritte den Brand fahrlässig oder sogar vorsätzlich durch Brandstiftung verursacht haben. Für Schäden am Hausrat, also an den Einrichtungsgegenständen und der persönlichen Habe des Bewohners, kommt die Feuerversicherung in keinem Fall, dafür aber die Hausratsversicherung des Geschädigten auf. Häufig nehmen Versicherungen dann beim Brandverursacher Regress, der wiederum seine Haftpflichtversicherung – soweit vorhanden – in Anspruch nehmen kann.

Zwar dürfen die Anbieter von Hausrat-Versicherungen bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr generell die Erstattung von Brandschäden an Einrichtungs-Gegenständen sowie Kleidung verweigern. Stattdessen müssen sie einen Teil des Schadens übernehmen, der nach der Schwere der Schuld bemessen ist. „Doch das hängt immer vom Einzelfall ab, da es für den Begriff ‚grob fahrlässig’ keine anerkannte, eindeutige Definition gibt. Oft müssen solche Fälle deshalb vor Gericht geklärt werden“, erklärt Schlossberger.

Wer den Raum nur für eine Viertelstunde verlässt und dabei brennende Kerzen aus den Augen lässt, muss bereits fürchten, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Das gilt auch für Versicherte, die Kerzen auf einem stark ausgetrockneten, älteren Gesteck anzünden und dann das Haus verlassen. Steht die Kerze allerdings auf einem gefliesten Tisch und man verlässt das Zimmer eine Viertelstunde lang für einen Toilettenbesuch, so besteht Versicherungsschutz – zumindest sah das ein Richter am Landgericht Hof so. Entscheidend ist oftmals, warum der Verursacher die Kerzen am Weihnachtsbaum oder Adventsgesteck unbeaufsichtigt gelassen hat. So hatten die Richter ein Einsehen mit einem Mann, der durch einen Telefonanruf von den brennenden Kerzen abgelenkt und dann von seiner Frau zum Essen gerufen wurde. Den Brandschaden musste die Versicherung tragen.

Verständnis hatte auch ein Berufungsgericht für einen Mann, der im Wohnzimmer das Frühstück vorbereitet und die Adventskerzen entzündet hatte, danach aber im Schlafzimmer von den „körperlichen Reizen“ seiner Partnerin abgelenkt wurde, so dass er die brennenden Kerzen schlicht vergaß – bis ihn Rauchschwaden daran erinnerten. Umstritten ist, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die Kerzen gelöscht werden, die noch glühenden Dochte sich aber wieder entzünden und so einen Brand hervorrufen. „Beim Ausmachen der Kerzen sollte man sich vergewissern, dass diese nicht noch weiter glimmen. So kann ein potenzieller Brandherd verhindert werden, auch wenn in solchen Fällen die Hausratversicherung in der Vergangenheit schon bezahlen musste“, rät FinanceScout24-Chef Schlossberger.

Noch komplizierter wird es, wenn Kinder den Brand verursachen. Dann haften diese zwar in der Regel nicht selbst, weil sie bis zum Alter von sieben Jahren als deliktunfähig gelten, dafür aber ihre Eltern oder Aufsichtspersonen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. In verschiedenen Urteilen wurde Eltern ein grob fahrlässiges Verhalten attestiert, die ihre zwei bis zehn Jahre alten Kinder mit Feuerzeugen und Kerzen unbeaufsichtigt gelassen hatten. Keine Verletzung der Aufsichtspflicht musste sich dagegen eine Mutter vorwerfen lassen, die ihre elfjährige Tochter mit einem brennenden Adventskranz allein in der Wohnung gelassen, aber zuvor auf die von den Kerzen ausgehenden Gefahren hingewiesen hatte.

„Junge Eltern sollten auf jeden Fall eine Privathaftpflicht-Police wählen, die auch Schäden deliktunfähiger Kinder abdeckt“, rät FinanceScout24-Chef Schlossberger. Diese wichtige Deckungserweiterung muss nicht einmal mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, sondern ist in vielen Familientarifen bereits enthalten. „Wer kleine Kinder hat, sollte also die Versicherungsbedingungen genau studieren und den Versicherungsschutz bei Bedarf aufstocken“, so Schlossberger weiter. Wichtig: Risiken, die bei Vertragsabschluss noch nicht vorhanden waren, sollten der Versicherung grundsätzlich angezeigt werden. Das heißt: Auch dann, wenn der Vertrag ausdrücklich deliktunfähige Kinder einschließt, sollten junge Eltern die Geburt eines Kindes stets der Versicherung melden.

Wichtig zu wissen ist auch, dass ein schuldhaft verursachter Wohnungsbrand im Mietrecht eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach sich ziehen kann. „Auch hier kommt es auf die genauen Umstände und die Schwere der Pflichtverletzung an. Im Zweifel muss der kündigende Vermieter beweisen, wie schwer das Verschulden des Mieters wiegt“, so Schlossberger. Besser sei es allemal, einen Brand erst gar nicht zu verursachen und sich vor dem Beginn der Weihnachtszeit zu vergewissern, dass alle wichtigen Policen wie Hausrat-, Wohngebäude- und Privathaftpflichtversicherung vorhanden sind.

Quelle: FinanceScout24 GmbH

Tags:
Advent, FinanceScout, Gefahr, Versicherung
Datum:
Freitag, 26. November 2010, 10:28 Uhr

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