Traumhaus vom Amtsgericht: Immobilien-Schnäppchen sind bei Zwangsversteigerungen durchaus keine Seltenheit. Das Immobilienportal Immowelt.de gibt Tipps, worauf zu achten ist.
Wer ein Haus oder eine Wohnung sucht, kann bei einer Zwangsversteigerung ein Schnäppchen machen. Dabei ist der Anlass zunächst traurig: Menschen geraten in finanzielle Schieflagen und müssen ihre eigenen vier Wände aufgeben. Im Rahmen einer Zwangsversteigerung sucht das Amtsgericht schließlich nach neuen, liquiden Eigentümern. Die Preise für die Immobilien liegen am Ende eines Biet-Termins dabei nicht selten 20 bis 30 Prozent unter dem Verkehrswert, weiß das Immobilienportal Immowelt.de.
Wer solch ein Schnäppchen machen will, sollte unbedingt einige Ratschläge beherzigen. So ist eine Besichtigung des begehrten Objekts vor der Versteigerung unverzichtbar - am besten in Begleitung eines Architekten oder Bauingenieurs, rät das Immobilienportal Immowelt.de. Allerdings: Nicht immer ist eine Besichtigung möglich, der in finanzielle Not geratene Vorbesitzer ist nicht verpflichtet, möglichen Interessenten Zutritt zu gewähren. Viele wichtige Infos lassen sich außerdem vorab beim Amtsgericht einholen: Das gewährt auf Anfrage Einblick in Gutachten und den Grundbuchauszug, die über den Verkehrswert der Immobilie und etwaige Mängel oder Belastungen Aufschluss geben.
Wer mit dem Zustand des Häuschens zufrieden ist, sollte vor dem entscheidenden Termin zunächst bei einigen anderen Versteigerungen zuschauen. Dabei lassen sich die Strategien erfolgreicher Bieter abgucken, weiß das Immobilienportal Immowelt.de. Dazu zählt beispielsweise die Abgabe von Geboten in unterschiedlich großen Schritten und mit krummen Beträgen: 101.200 statt 100.000 Euro, 39.970 statt 40.000 Euro - das verwirrt die Konkurrenz.
In jedem Fall sollten sich Bieter laut Immobilienportal Immowelt.de ein Höchstlimit setzen. Wer im Rausch der Versteigerung sein Budget aus den Augen verliert, zahlt am Ende drauf. So wird aus dem vermeintlich günstigen Traumhaus schnell ein teures Vergnügen. Emotionen sind bei der Abgabe eines Gebots auch deshalb kein guter Ratgeber, weil dieses nicht zurück genommen werden kann. Ebenso bindend ist der Zuschlag durch das Gericht: Bei verdeckten Schäden oder Mängeln kann weder der Erwerb rückgängig gemacht noch der Preis gemindert werden.
Quelle: Immowelt AG
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