Bei Wohnungsmängeln kann der Mieter die Miete mindern. Er muss dem Vermieter allerdings die Möglichkeit geben, die Mängel zu beseitigen. Ansonsten entfällt der Minderungsanspruch, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Erhebliche Wohnungsmängel berechtigen Mieter, die Miete zu mindern. Dies gilt aber nicht in jedem Fall. Denn vereitelt der Mieter alle Bemühungen des Vermieters, die Mängel beseitigen zu lassen, steht ihm kein Recht auf Kürzung der Miete zu. Er riskiert vielmehr die Kündigung des Mietverhältnisses, wenn er unberechtigt die Miete mindert und deshalb Mietrückstände auflaufen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 S 206/08).
Im verhandelten Fall kam es zu einem Wasserrohrbruch in einer Mietwohnung. Der Mieter meldete den Schaden umgehend dem Vermieter, der diesen auch beseitigen lassen wollte. Allerdings vereitelte der Mieter die Mangelbeseitigung mit der Begründung, zunächst müsse eine Zusage der Versicherung vorliegen, dass diese die Schäden ersetzt, die ihm selbst durch den Wasserschaden entstanden seien.
In der Folgezeit bemühte sich der Vermieter mehrfach, den Schaden beseitigen zu lassen. Doch der Mieter gewährte den Handwerkern keinen Zutritt zu der Wohnung. Stattdessen kürzte der Mieter die Miete um 50 Prozent wegen des nach wie vor vorhandenen Mangels. Nach einiger Zeit sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus und verlangte die Erstattung der ausstehenden Mietzahlungen, berichtet Immowelt.de.
Zu Recht, wie das Landgericht Karlsruhe urteilte. Denn wenn der Mieter eine Mangelbeseitigung durch den Vermieter nicht zulasse, bestehe kein Mietminderungs- oder Zurückbehaltungsrecht. Folglich seien die gekürzten Zahlungen als Mietrückstand zu werten, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtige, sobald der Mieter mit den Zahlungen mit mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Quelle: Immowelt AG
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